Europe
Im Jahr 1999 hat die EU den Binnenmarkt für Funkanlagen durch die Einrichtung der Richtlinie für Funk- und Telekommunikationsterminals (R & amp; TTE -Richtlinie) liberalisiert. Um den Binnenmarkt für Waren weiter zu vereinfachen und die Voraussetzungen für eine breite Akzeptanz von Produkten zu schaffen hat die Europäische Union 2008 das New Legislation Framework eingeführt. Mit diesem neuen Rechtsrahmen hat die EU die Qualität der Konformitätsbewertung erhöht und Überwachung des Marktes verbessert. Im Rahmen dieses neuen Frameworks setzt die EU auch die Richtlinie zur Elektromagnetische Verträglichkeit - Richtlinie 2014/30 / EU, die Niederspannungsrichtlinie - Richtlinie 2014/35 / EU und die Richtlinie für die Bereitstellung von Funkanlagen - Richtlinie 2014/53 / EU, auch bekannt als RED, um. P>
Wir beginnen mit der Definition von Funkgeräten im Sinne der Funkgeräterichtlinie (RED), die laut Artikel 2.1 (1) eine Funkanlage als ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann, definiert wird. Wir weisen darauf hin, dass Radioempfänger laut dieser Definition explizit von der RED abgedeckt werden. p>
Um den Geltungsbereich weiter zu spezifizieren, möchten wir erwähnen, dass Radiosender in Fahrzeugen wie Autos, Wohnwagen, Zügen usw mit den Anforderungen der RED übereinstimmen, müssen auch wenn es einige Ausnahmen gibt, die hier nicht weiteer diskutiert werden. Auch RFID-Tags sind von der RED abgedeckt. p>
Verantwortlicher
Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union definieren vier verantwortliche Parteien. Den Hersteller , seinen autorisierten Vertreter, den Importeur sowie den Händler und definiert sie als "Inverkehrbringer". Unter den Inverkehrbingern bleibt die Hauptverantwortung beim Hersteller. Einige seiner Verantwortlichkeiten sind weiteer unten aufgeführt. p>
Der Hersteller muss das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und sicherstellen, dass das Gerät in wenigstens einem EU Mitgliedsstaat betrieben werden kann. Er ist verantwortlich für die Erstellung der technischen Dokumentation und das Ausstellen eines Konformitätserklärung (DoC) sowie für die korrekte Kennzeichnung des Produkts. Es kann erforderlich sein, Prüfungen an auf dem Markt befindlichen Geräten durchzuführen. P>
Mit einem schriftlichen Auftrag kann der Hersteller einen Bevollmächtigten ernennen, der einige seiner Verantwortlichkeiten übernimmt. Dieses Mandat beinhaltet zumindest die Verpflichtung, die Konformitätserklärung (DoC) und die technische Dokumentation den nationalen Marktüberwachungsbehörden für bis zu 10 Jahre nach Inverkehrbringen der Funkanlage zur Verfügung zu stehen. Auch alle anderen oben genannten Aufgaben können an einen Bevollmächtigten übertragen werden. P>
Der Importeur einer Funkausrüstung muss sicherstellen, dass er nur Geräte in Verkehr bringt, die die Konformitätsanforderungen erfüllen und dass der Hersteller seine Verpflichtungen aus der Funkgeräterichtlinie (RED) korrekt befolgt hat. p>
Und schließlich muss auch der Händler die Forderungen der Funkgeräterichtlinie (RED) beachten, wenn er Geräte auf dem Markt zur Verfügung stellt. Dazu gehört neben der korrekten Kennzeichnung eines Gerätes auch die Bereitstellung vollständiger Anleitungen und Sicherheitshinweisen sowie das Sicherstellen, das der Hersteller seinen Verpflichtungen aus der Funkgeräte-Richtlinie ordnungsgemäß nachgekommen ist. Grundlegende Anforderungen p>
Gemäß der Funkgeräterichtlinie (RED) muss jede Funkeinrichtung so konstruiert sein, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Haustieren , die elektromagnetischen Verträglichkeit im Sinne der EMV-Richtlinie und schließlich die effektive Nutzung des Funkspektrums sichergestellt wird, um Störungen zu vermeiden. p>
Kennzeichnung
Die Funkgeräterichtlinie (RED) verpflichtet den Hersteller, das CE-Kennzeichen auf dem Gerät anzubringen, wenn er es auf den Markt bringt. Das CE Zeichen hat dabei eine Mindesthöhe von 5 mm und muß sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht sein. Wenn die Art des Funkgeräts diese Kennzeichnung nicht zulässt, darf der Hersteller die Größe verringern, wenn die Sichtbarkeit und Lesbarkeit hierdurch nicht beeinträhchtigt wird. Ist eine Kennzeichnung des Gerätes nicht möglich, kann das CE Zeichen auch auf der Verpackung angebracht werden. p>
Wurde eine notifizierte Stelle (Notified Body) in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogen , muss die CE-Kennzeichnung durch die Kennnummer der benannten Stelle in der gleichen Höhe wie das CE-Zeichen ergänzt werden. p>
Benannte Stelle (Notified Body)
Eine benannte Stelle (Notified Body) ist eine dritte Partei, die von der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats, des EWR-Mitgliedstaates oder einer anderen notifizierenden Stelle benannt wird , das mit der Europäischen Union ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung (Mutual Recognition Agreement - MRA) zur Durchführung der Konformitätsbewertung abgeschlossen hat. p>
Eine Liste der benannten Stellen nebst Adressdaten und Umfang der jeweiligen Notifizierung steht auf der Website der Europäischen Kommission zur Verfügung. P>
Wendet der Hersteller keine oder nicht die gesamte harmonisierte Norm zur Konformitätsbewertung an, um Artikel 3.2 und 3.3 der Funkgeräterichtlinie (RED) zu erfüllen, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bei der Konformitätsbewertung eine benannten Stelle einbeziehen. Eine Liste aller harmonisierten Normen nebst Titel und Verweis auf die RED ist auf der Webseite der Europäischen Kommission verfügbar. P>
Bitte beachten Sie, dass nur die neueste im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Liste Gültigkeit hat. p>
Die Beauftragung einer bennaten Stelle zur Durchführung einer Konformitätsbewertung eines Funkproduktes auf freiwilliger Basis steht jedem Hersteller jederzeit offen. p>